Landesinstitut für Schule und Weiterbildung AG Erstellung Lehrpläne
berufsübergreifender Bereich BÜLB
Teilgruppe Evangelische Religionslehre
A. Grundlage und besonderes Anforderungsprofil
Grundlage des Unterrichtes in Evangelischer Religionslehre bei Informationselektronikern/Informationselektronikerinnen
sind die Richtlinien des Faches, die mit Runderlass vom 6. Februar 1998 zur Erprobung
eingeführt sind. Zentraler Angelpunkt bleibt der dort fixierte Diskurs von
Qualifikation, Situation und Thema, aus dem sich die Vereinbarung über Unterrichtsvorhaben
ergibt.
"Der
Religionsunterricht regt an, in übergreifenden und beziehungsreichen Zusammenhängen
zu denken und die eigenen Motive des Handelns zu klären. Er begleitet junge
Menschen in den Grundfragen ihres Lebens. Fragen nach dem Sinn privaten und beruflichen
Handelns stellen sich in dieser neuen Berufssituation und Altersphase neu und gewichtig."
aus: Kompetenzbildung mit Religionsunterricht. Gemeinsame Erklärung der
(Erz-)Bistümer und der Evangelischen Landeskirchen in NRW, des Deutschen Gewerkschaftsbundes
Landesbezirk NRW, der Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände NRW, der Vereinigung
der Industrie- und Handelskammern in NRW, des Westdeutschen Handwerkskammertages
und des NRW Handwerkstages.
Das Anforderungsprofil im Beruf der Informationselektronikerin/des Informationselektronikers
liegt einerseits im Bereich der Kommunikation in der adressaten- und sachgerechten
Analyse und Beachtung der Kundenvorstellungen und -vorgaben und andererseits in
der genauen Kenntnis der Geräte, Systeme und Anlagen der Bürosystem- und
Telekommunikationstechnik. Vorschriften und Regelwerke informationstechnischer Anlagen
und Systeme müssen beachtet und mit den Kundenwünschen in Übereinstimmung
gebracht werden. Zusätzlich werden umfangreiche ökonomische Kenntnisse
erwartet. Anknüpfungspunkte für den Religionsunterricht ergeben sich aus
dem engen Kundenkontakt und bei der Frage nach dem Datenschutz und der Sicherheit
von Daten.
B. Hinweise zu Lerngelegenheiten
Der Unterricht im Fach Evangelische Religionslehre kann Lernfelder des berufsbezogenen
Bereichs vertiefen und bereichern. Er wird Situationen, die sich aus diesen Lernfeldern
ergeben, erweitern in Richtung auf solche Qualifikationen, wie sie in den Richtlinien
des Faches beschrieben sind:
1. Gefühle wahrnehmen - mitteilen - annehmen;
2. Sich informieren - kennen - übertragen;
3. Durchschauen - urteilen - entscheiden;
4. Mitbestimmen - verantworten - gestalten;
5. Etwas wagen - hoffen -feiern.
Solche Gelegenheiten zur Vertiefung ergeben sich
in der Ausbildung der Informationselektronikerin/des Informationselektronikers beispielsweise
bei folgenden thematischen Konkretionen:
1. Menschen- und sachgerechte Beziehungen zu
Kunden gestalten
Sich einfühlen in Kundenwünsche. Wie
ehrlich darf / muss ich im Kundengespräch sein? Umgang mit Fehlern.
Anknüpfung: Lernfelder 1; 4; 6; 8-9; 11-13;
15; 16.
Richtlinien Ev. RU: Qualifikationen 1.1-2; 1.4; 3.6; 3.8; 4.2-4.
2. Gesundheitsrisiko Computer
Welchen Stellenwert hat meine eigene Gesundheit
für mich? Konfliktsituationen zwischen ökonomischem Druck und der Beachtung
von Arbeitsschutzbestimmungen für Büroarbeits- und Multimediaplätze
erleben und aushalten. Eigene Verantwortung für die Sicherheit und den Umweltschutz
am Arbeitsplatz wahrnehmen.
Anknüpfung: Lernfelder 1; 11-13.
Richtlinien Ev. RU: Qualifikationen 1.2+4; 3.6; 4.2-3.
3. Wahrung von Persönlichkeitsrechten
Meine Verantwortung für Datenschutz und -sicherheit.
Schutz des geistigen Eigentums.
Anknüpfung: Lernfelder 3; 10; 14; 15.
Richtlinien Ev. RU: Qualifikationen 2.4+5; 3.5; 4.2+6.
C. Komplementäre Aspekte des Faches Evangelische Religionslehre
Aus den für den Evangelischen Religionsunterricht
maßgebenden Qualifikationen ergeben sich im Blick auf das Anforderungsprofil
der Informationselektronikerin / des Informationselektronikers folgende Aspekte:
1.
Gesundheit / Humane Arbeitswelt
Vereinzelung am Arbeitsplatz, fehlende Kommunikation,
Gesundheitsgefährdung durch Computerarbeit
Richtlinien Ev. RU: Qualifikationen 1; 3; 4; 5.
2.
Datenschutz und Datensicherheit
Der
gläserne Mensch, Datenautobahnen, Schutz der eigenen Arbeit, Rechte an Wissen
und Erkenntnissen
Richtlinien Ev. RU: Qualifikationen 1; 3; 4; 5.
3.
Meine Rolle im Beruf
Verkäufer
oder Berater, Eigene Stärken - eigene Schwächen, Teamfähigkeit und
Kooperation, außerberuflicher Ausgleich?
Richtlinien Ev. RU: Qualifikationen 1; 3.
4.
Grenzen der Telekommunikation?
Virtuelle Erfahrungen - sinnhafte Erfahrungen.
Leben aus zweiter Hand? Das Gute der Schöpfung erkennen.
Richtlinien Ev. RU: Qualifikationen 3; 4.
D. Möglichkeiten thematischer Kooperation
Der Religionsunterricht läßt sich verknüpfen
mit den anderen Fächern des berufsübergreifenden Bereichs. Bei solcher
gewünschten Zusammenarbeit an einer Lernsituation, z.B. bei Projekten, bleibt
es bei der Gewichtung der Fächer nach der Stundentafel.
In der Berufsausbildung der Informationselektronikerin/des
Informationselektronikers bietet sich eine Kooperation beispielsweise an beim
Thema: "Gesundheit/Humane
Arbeitswelt" mit dem Fach Sport/Gesundheitserziehung
Thema: "Datenschutz und
Datensicherheit" mit dem Fach Politik/Gesellschaftslehre
Thema: "Grenzen der Telekommunikation"
mit dem Fach Deutsch/Kommunikation
E. Literaturangaben
Richtlinien zur Erprobung für die Bildungsgänge des
Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen: Evangelische Religionslehre; hg. vom Ministerium
für Schule und Weiterbildung, Düsseldorf 1998.
Berufsbezug im Religionsunterricht. Werkheft für das Berufskolleg;
Hg.: Evangelische Kirche im Rheinland, Düsseldorf 1999.
Gemeinsame Erklärung der Handwerkskammern und der evangelischen
Landeskirchen in NRW zum Religionsunterricht im Rahmen der Berufsausbildung; Düsseldorf
1998-11-16.
Kompetenzbildung mit Religionsunterricht. Gemeinsame Erklärung
der (Erz-)Bistümer und der Evangelischen Landeskirchen in NRW, des Deutschen
Gewerkschaftsbundes Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, der Landesvereinigung der
Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen, der Vereinigung der Industrie- und
Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, des Westdeutschen Handwerkskammertags und
des Nordrhein-Westfälischen Handwerktages; Düsseldorf 1998-12-23.
Textstand:
verabschiedet in der Sitzung in Soest am 5. April 2000.